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UNFALL – WAS TUN?

FRAGEN ZUR UNFALLABWICKLUNG.

Sind Sie als Halter oder Nutzer eines Leasing-Fahrzeuges in einen Unfall oder Schaden verwickelt, so sind verschiedene Punkte zu beachten:

  • In vielen Leasingverträgen steht, dass Sie einen Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer polizeilich aufnehmen lassen müssen (In den meisten Fällen ist bei kleinen Schäden unter EUR 500 Schadenhöhe keine polizeiliche Aufnahme erforderlich)
  • Der Unfall-/Schaden muss der Leasinggesellschaft mit seiner ungefähren Schadenhöhe gemeldet werden. Dies übernimmt oft Ihr betreuendes Autohaus / Werkstätte für Sie.
  • Die Leasing-Gesellschaft muss die Unfall-Reparatur vor Reparaturbeginn freigeben.
  • Eine Kopie der Reparaturrechnung sollte der Leasing-Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden.
  • Eventuell auszuzahlende Wertminderungen stehen in der Regel der Leasing-Gesellschaft zu.

Grüne Versicherungskarte:

  • Die Grüne Karte wird kostenlos von der eigenen Kfz-Versicherung ausgegeben und dient im Ausland als Nachweis der Haftpflichtversicherung. Darauf stehen alle relevanten Daten zu Auto und Versicherung.
  • In den Mitgliedsstaaten der EU plus Schweiz, Serbien, Norwegen, Island und Liechtenstein wird dieser Nachweis bei einem Unfall nicht mehr benötigt, kann aber hilfreich sein. Neu: Seit dem 2. August 2021 wird auch in Großbritannien und Montenegro keine Grüne Karte mehr benötigt. Die Europäische Kommission hat der Teilnahme dieser Länder am multilateralen Abkommen (Kennzeichenabkommen) zugestimmt.
  • In anderen Ländern wie z.B. Albanien, Bosnien-Herzegowina, Türkei, Russland und Nordmazedonien ist die Grüne Karte verpflichtend.

Tipp: Falls Sie nicht sicher sind, fragen Sie vorher bei Ihrem Kfz-Versicherer nach, ob sie das Dokument für Ihr Reiseland benötigen.

  • Name und Anschrift des Fahrers bzw. des Halters,
  • Kennzeichen,
  • Versicherung und Versicherungsscheinnummer, ggf. die Nummer der Grünen Karte.
  • Im Europäischen Unfallbericht werden alle relevanten Daten abgefragt. Am besten füllen Sie ihn zusammen mit dem Unfallgegner aus.
    Wichtig: In manchen Ländern stehen Infos zur Haftpflicht auf einer Plakette an der Windschutzscheibe
  • Unfallschaden polizeilich aufnehmen lassen
  • Zulassungsunterlagen (z.B. Fahrzeugschein) aushändigen lassen und kopieren / fotografieren
  • Daten des Fahrers erfassen (Ausweiskopie)
  • Grüne Versicherungskarte vom Unfallgegner aushändigen lassen
  • Schadenmeldung beim Deutschen Büro Grüne Karte – ggf. im Rahmen des Schadenmanagements durch Rechtsanwalt
  • Ein sogenannter Wildschaden ist in der Regel eine Kollision mit einem Tier (zum Beispiel: Reh, Wildschwein, Katze. Hund usw.)
  • Bei einem Wildunfall mit einem verletzten oder getöteten Tier unbedingt die Polizei verständigen. Diese kümmert sich um die Beseitigung des Tieres (in der Regel über den örtlichen Jäger) und stellt die für die Versicherung notwendige Wildschadenbescheinigung aus.
  • Bitte verletzte oder tote Tiere in KEINEM Fall selbst beseitigen, entsorgen oder gar mitnehmen!
  • Ein Wildschaden ist in der Regel über eine vorhandene Teilkasko-Versicherung abgedeckt. Melden Sie hierzu den Schaden Ihrem Versicherungsansprechpartner oder der Schadenhotline ihrer Versicherung.
  • Ihre Versicherung wird abhängig der von Ihnen vereinbarten Versicherungsbedingungen, die Unfallreparatur steuern und freigeben.
  • Wird Ihr Fahrzeug durch Unwetter zum Beispiel durch einen Sturm, herabfallende Äste oder Hagel beschädigt, so sind dies Schäden, die in der Regel durch eine Fahrzeug-Teilkasko-Versicherung abgedeckt sind. Der Schaden muss vor jeglicher Reparatur unbedingt der Versicherung gemeldet werden (Versicherungsansprechpartner / Schadenhotline usw.). Die Versicherung entscheidet dann, abhängig des vereinbarten Versicherungsumfanges und deren Bedingungen über die weitere Vorgehensweise.
  • Als Steinschlag wird allgemein eine Beschädigung der Frontscheibe durch einen Stein bzw. Fremdkörper verstanden. Ist dieser nur lokal sichtbar, ohne Rissbildung und nicht im direkten Sichtfeld des Fahrers, so können viele Arten von Steinschlägen zum Beispiel durch Ausharzen repariert werden. Bei Fragen hierzu, ob dies möglich ist oder ob die betroffene Scheibe getauscht werden muss, berät Sie gerne Ihr Autohaus oder Ihre Werkstatt. Ihr Autohaus oder ihre Werkstatt kann eine Steinschlagreparatur auch in der Regel über eine vorhandene Teilkasko-Versicherung abrechnen, ohne dass weitere Kosten entstehen. Auch bei einer Fahrzeugbeschädigung durch einen Steinschlag muss der Schaden dem entsprechenden Versicherer gemeldet werden.
  • Sind Sie Opfer eines Einbruchs oder eines Diebstahldeliktes geworden, so sollte dieser Schaden in jedem Fall polizeilich aufgenommen werden. Abhängig von der jeweiligen Situation muss der Gesamtschaden mit der Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung abgewickelt werden. Die jeweiligen Details sind hierbei mit der Versicherung abzustimmen.

FRAGEN ZUM GUTACHTEN.

Ein Gutachten ist immer erforderlich, wenn Sie einen unverschuldeten Unfall erlitten haben. Anhand eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen (z.B. BVSK Sachverständige) ist gewährleistet, dass alle Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden können. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe stellt auch sicher, dass der Schaden vollumfänglich erkannt und ggfs. beseitigt werden kann.

Um spätere Nachteile zu vermeiden, benötigt man im Haftpflichtfall eine Beweissicherung eines unabhängigen Sachverständigen. Neben der reinen Schadenkalkulation bestimmt der Sachverständige in seinem Gutachten die folgenden Werte:

  • Wertminderung
    Betrag, den das Fahrzeug trotz repariertem Unfallschaden weniger wert ist, als ein vergleichbares, unfallfreies Fahrzeug.
  • Mietwagenklasse
    Als Ersatz für das während der Reparatur nicht nutzbare Fahrzeug können Sie einen Mietwagen gleicher Klasse beanspruchen.
  • Nutzungsausfall
    Wenn Sie keinen Mietwagen benötigen, können Sie stattdessen auch einen bis zu 3 stelligen Euro-Betrag pro Tag bei der Versicherung geltend machen.
  • Wiederbeschaffungs- und Restwert
    Sobald die Reparaturkosten nicht mehr unerheblich sind, bestimmen wir den Wert, den das Fahrzeug vor dem Unfall wert war (Wiederbeschaffungswert). Ebenfalls bestimmen wir bei Bedarf den Wert des verunfallten Fahrzeuges (sogenannter Restwert).
  • Fahrfähigkeit und Verkehrssicherheit
    Um Aussagen zum Ausfall des Fahrzeuges zu machen, bestimmen wir die Fahrfähigkeit und Verkehrssicherheit.
  • Risiken Schadenerweiterung
    Um eine Fehleinschätzung zu vermeiden, benennen wir mögliche Schadenerweiterungen im Gutachten, wie z.B. Achsschäden, elektronische Defekte, Motor- oder Getriebeschäden, etc.
Bei einem unverschuldeten Unfall werden die Kosten komplett von der regulierenden Versicherung übernommen, wenn die Schadenhöhe über ca. 750 € inkl. MwSt. liegt.

Unser besonderer Service hierbei für Sie: Sollte sich bei der Besichtigung herausstellen, dass die Schadenhöhe unterhalb dieser 750 €-Grenze liegt, erstellen wir eine Werkstattkalkulation mit Fotos. Diese Werkstattkalkulation kann dann hergenommen werden um den Schaden geltend zu machen und muss von der regulierenden Versicherung bezahlt werden. Somit tragen Sie keinerlei Risiko bei einer Beauftragung. Wir erstellen kein Gutachten, wenn diese Grenze nicht überschritten ist.

Wir besichtigen Ihr Fahrzeug wo Sie es möchten: An unseren Kfz-Prüfstellen in Herbertingen, Kaufbeuren, Kempten, Landsberg am Lech, Lindau, Memmingen, Mindelheim, Moorenweis und Schongau, in einer Werkstätte, bei Ihnen zu Hause oder an einem anderen beliebigen Ort – Dank unserem mobilen Schadengutachten-Service, den wir für Sie in den Regionen Ammersee, Augsburg, Biberach an der Riß, Ehingen an der Donau, Füssen, Kißlegg, Königsbrunn, Krumbach, Marktoberdorf, Starnberg, Sonthofen, Ulm und Weilheim eingerichtet haben. Rufen Sie uns einfach an.

Zunächst wird bei der Besichtigung das komplette Fahrzeug inkl. Ausstattung sowie der entstandene Schaden aufgenommen. Mit Hilfe von aussagekräftigen Fotos dokumentieren wir den Unfallschaden beweissicher. Wichtige Fragen zum Schadenhergang, zu Vorschäden oder zur Schadensabwicklung besprechen wir gemeinsam vor Ort. Anschließend im Büro arbeiten wir das Gutachten sorgfältig aus. D.h. wir benötigen Sie nur bei der Besichtigung, den Rest erledigen wir gerne für Sie.

Bitte bringen Sie Ihre Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein) und wenn vorhanden alle Daten vom Unfallgegner bzw. ggfs. Schreiben der Versicherung mit.

Die Kosten für ein Gutachten orientieren sich an der Schadenhöhe des begutachteten Fahrzeuges. Wir rechnen innerhalb der Honorartabelle des Berufsverbandes BVSK ab.

In der Regel arbeiten wir das Gutachten nach der Besichtigung am selben oder in den folgenden Tagen aus. D.h. Sie erhalten das Gutachten für Standardfahrzeuge normalerweise spätestens nach 3 Tagen zugeschickt. Bei Sonderfahrzeugen kann sich das Gutachten etwas verzögern, da wir z.B. mit dem Hersteller Rücksprache halten oder weitere Recherchen durchführen müssen.

Im unverschuldeten Unfall sollten Sie schnellstmöglich handeln um die Ausfallkosten so gering wie möglich zu halten. Sie können jederzeit ein Gutachten erstellen lassen, eine Freigabe der Versicherung o.Ä. ist nicht erforderlich.

Anhand des Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen können Sie den Schaden bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. Wenn Sie selbst die die Abwicklung übernehmen möchten sind im Regelfall jedoch diverse Schreiben, Stellungnahmen zu Kürzungen, Telefonate oder Widerspruchschreiben notwendig.

Um Ihnen diese Arbeit zu ersparen haben Sie das Recht einen für Sie kostenfreien Schadenmanager einzuschalten, der die komplette Abwicklung für Sie erledigt. Der Schadenmanager macht in Ihrem Interesse alle relevanten Positionen geltend (Fahrzeugschaden, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Nebenkostenpauschale, besondere Aufwendungen, Krankheitskosten, Verdienstausfall, etc.). Der Schadenmanager ist in Deutschland in den Rechtsanwaltskanzleien tätig und wird kostentechnisch im Haftpflichtfall komplett von der gegnerischen Versicherung übernommen.

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